AsF Mannheim/ AsF Rhein-Neckar/AsF LaVo+BuVo/Juso MA

Veröffentlicht am 18.07.2012 in Arbeitsgemeinschaften

Vorstandsbonus statt Herdprämie.
Her mit der Frauenquote für Aufsichtsräte und Vorstände!

So das Motto des Vortrags der diesjährigen AsF Jahrehauptversammlung in Mannheim. Die Mannheimer AsF veranstaltete ihre Jahreshauptversammlung im Gründerinnen Zentrum Mannheim. Da keine Wahlen anstanden, war genug Zeit für die Ausführungen der Gastrednerin und Diskussion. Gelegenheit für die Vorsitzende der AsF RNK Ursula Wertheim-Schäfer einen Gegenbesuch abzustatten und mit zu diskutieren.

Nach der Eröffnung und Begrüßung, erfuhren die Anwesenden über das volle und absolvierte Programm der AsF Frauen Mannheims. Danach ein Vorblick auf Kommendes. Die Vorsitzende Claudia Schöning-Kalender übergab das Wort der AsF Landesvorsitzenden Anette Sorg,welche kurz auf die aktuelle Diskussion zur Änderung des Kommunalwahlrechts einging. Die Europaabgeordnete und stellvertretende AsF Bundesvorsitzende Evelyne Gebhard nahm uns ein stückweit mit in die Vergangenheit mit Blick auf die nach und nach errungenen Rechtsklarheit wie:
1919 deutsches Frauenwahlrecht.
1975 Gesetzesänderung zur Gleichstellung
und Junge Generationen horcht auf: erst 1977 durften Frauen ein eigenes Bankkonto führen.
Evelyn Gebhardts Rede war u.a. gespickt von Anekdoten aus dem Bereich Aufsichtsräte und Vorstände. Ihre Ausführungen fanden reges Interesse bei den jüngeren Generationen. Die Geschlechterquote sei ein wichtiges Instrument und ist im Grundgesetz verankert. Auch sie blickt nach vorne und zeigt auf, dass nur wer die Initiative ergreift, auch eine Chanche hat etwas zu erreichen und durchzusetzen. Immerhin wir können uns auf ein Recht berufen, welches im Grundgesetz verankert ist:
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Foto und Text: Ursula W.-S.

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